Pflichten bei Haltung großer Hunde, Hunde spezieller Rassen sowie von auffälligen Hunden

Halten von großen Hunden

Alle Hundehalter:innen, die ab dem 01. Dezember 2024 einen großen Hund bei der Gemeinde neu anmelden, müssen neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit ihrem Hund absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert.

Die 40/20–Regelung

Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.

 

Hundehalter:innen großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.

Die Tierarztbestätigung

Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.

Was ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung? (ATP)

Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.

Wann muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden?

Dabei kommt es auf das Alter des Hundes bei der Anmeldung an:

  • Hund bei Anmeldung unter 12 Monate: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
  • Hund bei Anmeldung ab 12 Monate bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung vorzulegen.
  • Hund bei Anmeldung älter als 8 Jahre: Kein Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung notwendig.

Folgen einer fehlenden ATP

Nicht bestandene ATP: Der Hund gilt als auffälliger Hund. Mehr Infos zu auffälligen Hunden finden Sie hier Verweigerte ATP: Ab dem Zeitpunkt der verstrichenen Vorlagefrist für die ATP gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Weiters kommt es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung.

Was ist der Inhalt der Alltagstauglichkeits­prüfung?

Unbefangenheitsüberprüfung des Hundes

Die Unbefangenheit wird während der gesamten Prüfung überprüft. Das heißt es wird darauf geachtet, ob der Hund ein unauffälliges Verhalten zeigt.

Verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund

Hundehalter:innen müssen einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzeigen.

Verhalten des Hundes in verschiedenen Alltagssituationen

Dabei wird das Verhalten des Hundes beispielsweise bei Begegnungen mit Personengruppen, Radfahrer:innen, vorbeifahrenden Autos oder anderen Hunden beobachtet.

Halten und Führen
von Hunden
spezieller Rassen

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.

Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.

Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.

Wie viele Hunde spezieller Rassen darf man im öffentlichen Raum gleichzeitig führen?

Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Leinen- und Maulkorbpflicht

Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde
eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, (ab dem vollendeten
12. Lebensmonat des Hundes eingeholt und nicht älter als drei Monate) beizubringen.

Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf
Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.

Verlässlichkeit

Halter:innen von Hunden der speziellen Rassen müssen verlässlich sein und dürfen keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, aufweisen:

  • Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer grob fahrlässig begangenen Straftat. Dazu zählen eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder gegen Tierquälerei
  • eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, nach dem Waffengesetz 1996 oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz;
  • eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz oder nach dem Waffengesetz 1996;
  • eine wiederholte rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze
  • ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz

Verhaltensmedizinische Evaluierung (VE)

Die VE ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische tierärztliche Untersuchung.

Was beinhaltet die verhaltensmedizinische Evaluierung?

  • Anamnese
  • Gesundheitscheck
  • Beurteilung der psychischen Gesundheit
  • Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion
  • Erstellung eines Befundes (inkl. allfälliger Therapie- oder Managementvorschläge)

Wer führt die verhaltensmedizinische Evaluierung durch?

Tierärzte mit entsprechender Zusatzausbildung. Übergangsbestimmungen für Hunde spezieller Rassen, die vor dem 01.12.2024 angemeldet wurden. Für Hunde spezieller Rassen, die vor Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 bereits angemeldet waren, gelten spezielle Übergangsbestimmungen. Diese finden Sie hier.

Auffällige Hunde

Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann. Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:


  1. die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder
  2. der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt. Beispiele dafür können bedrohliches Anspringen (z.B. von Menschen) oder das Hetzen (z.B. von Tieren) sein, oder
  3. der Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Feststellung der Auffälligkeit

Ein Hund gilt als auffällig, wenn er ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch ohne Bescheid gesetzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht.

 

Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit mit Bescheid festzustellen. Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter muss dann innerhalb bestimmter Fristen eine Zusatzausbildung absolvieren sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.

Zusatzausbildung

Spätestens 6 Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit des Hundes hat der:die Halter:in einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vozulegen. Diese Zusatzausbildung – die der:die Halter:in gemeinsam mit dem betroffenen Hund zu absolvieren hat, besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Verhaltensmedizinische Evaluierung

Spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Auffälligkeitsbescheides hat der Halter oder die Halterin des Hundes der Gemeinde einen Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen, damit das Gefährdungspotential durch das Tier durch eine sachverständige Person beurteilen wird. Genauere Infos finden Sie in der Rubrik spezielle Hunde.

Leinen- und Maulkorbpflicht

Auffällige Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.

Halten und Führen auffälliger Hunde

Auffällige Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind. Genaue Informationen zur Verlässlichkeit finden Sie in der Rubrik spezielle Hunde.

Wie viele auffällige Hunde darf man im öffentlichen Raum gleichzeitig führen?

Ein auffälliger Hund darf zwar mit mehreren Hunden gleichzeitig geführt werden, jedoch darf sich unter diesen weiteren Tieren kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befinden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Verpflichtende Sachkunde-Ausbildung vor Anschaffung

Bereits bevor man seinen treuen Vierbeiner aufnimmt, muss man eine theoretische Sachkunde-Ausbildung mit Prüfung positiv absolvieren. Was das genau bedeutet, erfahren Sie unter untenstehendem Link.

Allgemeine Pflichten für Hundhalter:innen​​

Unabhängig von Größe und Rasse des Hundes gelten für alle Hundehalter:innen in Oberösterreich gesetzliche Rahmenbedingungen, die eingehalten werden müssen.

Folgen von Pflicht­verletzungen

Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empflindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen. Daher ist es für Hundehalter:innen von großer Bedeutung, über die Pflichten informiert zu sein und diese einzuhalten.

Der einfache Weg
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Einteilung in große und kleine Hunde (40/20-Regel)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in OÖ gilt ein Hund als „groß“, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.

Darstellung eines Hundes mit 40cm Widerristhöhe und 20kg Gewicht als Veranschaulichung der 40/20 Regelung