Was ändert sich mit dem neuen HHG für die Oberösterreicher:innen?
Dies gilt nicht für Halter von ausgebildeten oder in Ausbildung befindlichen Assistenzhunden und Therapiebegleithunden.
Eine Halterin oder ein Halter eines Hundes spezieller Rassen oder eines auffälligen Hundes muss zudem verlässlich im Sinn des § 8 Oö. HHG 2024 sein.
Allgemeine Anforderungen:
Generell ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
Auch Personen, die den Hund für die Halterin oder den Halter beaufsichtigen, verwahren oder führen, müssen psychisch, physisch und geistig in der Lage sein, den allgemeinen Anforderungen nachzukommen.
Wenn der Hund über 12 Wochen alt ist, muss er innerhalb von 5 Werktagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Halters bzw. der Halterin gemeldet werden.
Vorzulegen ist
Ja, der Nachweis einer der nachfolgend angeführten Ausbildungen samt positiv abgelegter Prüfung sowie der Nachweis eines veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis. Diese Ausbildungen können aufgrund des einheitlichen Ausbildungsniveaus auch angerechnet werden, wenn sie in einem anderen Bundesland absolviert wurden.
Nein, Sachkunde-Ausbildungen aus anderen Bundesländern werden aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsniveaus nicht angerechnet.
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Wird die Haftpflichtversicherung gewechselt, muss das der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen mitgeteilt werden.
Es muss für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Namen die Versicherung läuft, sondern darauf, dass im Schadensfall der Versicherungsschutz garantiert ist.
Wenn kein Versicherungsschutz für den Hund besteht oder der Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht spätestens 4 Wochen nach der Meldung des Hundes oder nach Aufforderung vorgelegt wird, hat die Gemeinde die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen. Zudem droht eine Verwaltungsstrafe.
Dann hat die Gemeinde die Hundehaltung mit Bescheid zu untersagen und es droht eine Verwaltungsstrafe.
Ein Hundehalter bzw. eine Hundehalterin muss die Anmeldung eines Hundes in der Gemeinde vornehmen, in der er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Hund kann zu einem Nebenwohnsitz mitgenommen bzw. dort betreut werden, muss dort jedoch nicht bei der Gemeinde angemeldet werden.
Wenn der Sachkundenachweis durch den Ehepartner erbracht wurde, dieser aber verstorben ist, muss nun der überlebende Ehepartner den Sachkundenachweis erbringen, wenn diese die neue Hundehalterin oder dieser der neue Hundehalter ist. Der Hund muss in diesem Fall auch auf die neue Halterin bzw. den neuen Halter bei der Gemeinde angemeldet werden.
Um generell mit einem Hund Gassi gehen zu dürfen, muss man psychisch, physisch und geistig in der Lage sein, den Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass keine Menschen oder Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Man muss auch dafür sorgen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken herumläuft.
Um mit einem Hund spezieller Rasse oder einem auffälligen Hund Gassi gehen zu dürfen, muss man zudem das 16. Lebensjahr vollendet und die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben sowie verlässlich sein.
Grundsätzlich ab einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg. Für jeden seit 01.12.2024 angemeldeten Hund (außer Hunde der speziellen Rassen) muss eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht des Hundes der Gemeinde binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist vorgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen offensichtlich kleinen oder großen Hund handelt, da die Feststellung von einem Tierarzt zu erfolgen hat. Ist eine tierärztliche Bestätigung für einen Hund einmal im Oö. Hunderegister eingetragen, braucht sie bei einem Halterwechsel oder bei Umzug nicht erneut eingeholt werden.
Hunde die bereits vor 01.12.2024 angemeldet wurden, gelten nicht automatisch als große Hunde. Erfolgt jedoch nach dem 01.12.2024 ein Halterwechsel, gelten für diese Hunde ab diesem Zeitpunkt die Pflichten zur Vorlage der Tierarztbestätigung, gegebenenfalls zur Absolvierung der ATP und Vorlage dieser Bestätigung, sowie gegebenenfalls die Regeln über das Führen von großen Hunden.
Wichtig: Hunde spezieller Rassen gelten immer als große Hunde, auch jene, die bereits vor 01.12.2024 angemeldet wurden.
Das kommt darauf an, wie alt der Hund bei der Meldung ist.
Ist der Hund bei der Meldung noch nicht 12 Monate alt, muss man die tierärztliche Bestätigung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat einholen und spätestens bis zum Ablauf des 14. Lebensmonats vorweisen. Bei Hunden, die z.B. einer typisch großen oder kleinen Rasse angehören, kann die tierärztliche Bestätigung auch schon früher vorgelegt werden, wenn eine zweifelsfreie Feststellung früher möglich ist. Ist der Hund bei Meldung 12 Monate alt oder älter, muss man die tierärztliche Bestätigung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Meldung vorweisen.
Unterbleibt die fristgerechte Vorlage der tierärztlichen Bestätigung, ist eine Alltagtauglichkeitsprüfung mit dem Hund zu absolvieren, außer der Hund hat im Zeitpunkt der Anmeldung bereits das 8. Lebensjahr vollendet. Die Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde vorzulegen. Der Zeitpunkt der Vorlage richtet sich nach dem Alter: Ist der Hund im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine 12 Monate alt, dann spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats. Ist der Hund im Zeitpunkt der Meldung bereits 12 Monate alt oder älter, dann binnen 6 Monaten ab der Meldung.
Die nicht fristgerechte Vorlage der tierärztlichen Bestätigung ist auch eine Verwaltungsübertretung.
Wenn ein großer Hund bei Meldung das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren. Wichtig: Hunde die bereits vor 01.12.2024 angemeldet wurden, gelten nicht automatisch als große Hunde – nur wenn es nach dem 01.12.2024 zu einem Halterwechsel kommt. Dann ist eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht einzuholen und die Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren, wenn es sich um einen großen Hund unter 8 Jahren handelt (oder die Tierarztbestätigung eines bei Meldung noch nicht 8 Jahre alten Hundes nicht fristgerecht vorgelegt wird).
Wichtig: Hunde spezieller Rassen gelten immer als große Hunde, auch jene, die bereits vor 01.12.2024 angemeldet wurden. Für Hunde spezieller Rassen (die bei Inkrafttreten bereits gemeldet aber unter acht Jahre alt waren oder die ab dem 01.12.2024 gemeldet werden und bei Meldung unter 8 Jahre alt sind) unter 8. Jahren ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.
Beim Gassi gehen darf man nicht mehr als 2 große Hunde gleichzeitig führen. Ausschlaggebend, ob es sich bei dem Hund um einen großen Hund handelt, ist dabei seine Größe/sein Gewicht.
Mit einem auffälligen Hund darf von derselben Person höchstens ein großer Hund gemeinsam geführt werden.
Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist die Überprüfung des „Mensch-Hund-Gespanns“ durch Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Die Prüfung hat verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren: Unbefangenheitsüberprüfung des Hundes, verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund, Prüfungsteil im Verkehr.
Die Prüfung darf nur von Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen dürfen, oder von einer Prüferin oder einem Prüfer der DogAudit eGen, die oder der zur Abnahme dieser Prüfung von der DogAudit eGen zertifiziert wurde, abgenommen werden. Eine Hundetrainerin oder ein Hundetrainer, die oder der bereits mit einem konkreten Hund trainiert hat, darf nicht gleichzeitig Prüferin oder Prüfer dieses Hundes sein.
Die Alltagstauglichkeitsprüfung gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine der nachfolgend aufgezählten Ausbildungen begonnen oder positiv abgeschlossen hat und eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines darin enthaltenen Moduls vorgelegt wird, das inhaltlich den Vorgaben der Alltagstauglichkeitsprüfung entspricht.
Hat ein „Mensch-Hund-Gespann“ eine der nachfolgend angeführten Prüfungen bis zum 30.11.2024 positiv abgeschlossen, gilt die Bestätigung darüber als Nachweis für die Alltagstauglichkeitsprüfung:
Das kommt darauf an, wie alt der Hund bei der Meldung ist.
Ist der Hund bei der Meldung noch keine 12 Monate alt, muss man die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung spätestens bis zum Ablauf des 18. Lebensmonats vorlegen. Ist der Hund bei Meldung 12 Monate alt oder älter, aber noch keine 8 Jahre alt, muss man die Bestätigung über die positive Absolvierung der ATP spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung vorlegen.
Dann ist der Hund – bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung – an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen; ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
Die nicht fristgerechte Vorlage der Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung ist auch eine Verwaltungsübertretung. Wurde man deswegen bereits zweimal bestraft, hat die Gemeinde die Hundehaltung zu untersagen.
Sollte die Alltagstauglichkeitsprüfung innerhalb der Frist überhaupt nicht absolviert bzw. nicht positiv bestanden werden, gilt der Hund als auffälliger Hund.
Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander. Nicht aber Kreuzungen mit anderen Rassen.
Bestehen Zweifel, ob ein Hund als Hund spezieller Rassen gilt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Hund nicht darunterfällt. Dieses kann von einer Tierärztin oder einem Tierarzt aufgrund von z.B. Erscheinungsbild, Wesen oder Bewegungsablauf des Hundes erstellt werden.
Generell müssen Hundehalterinnen oder Hundehalter das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde verfügen. Sie müssen auch psychisch, physisch und geistig in der Lage sein, den Verpflichtungen nachzukommen, dass der Hund so beaufsichtigt, verwahrt oder geführt wird, dass keine Menschen oder Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, und – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – dafür gesorgt ist, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken herumläuft.
Zusätzlich müssen Hundehalter eines Hundes spezieller Rasse verlässlich sein.
Eine Halterin oder ein Halter eines Hundes einer speziellen Rasse oder eines auffälligen Hundes muss verlässlich sein.
Eine Person gilt als verlässlich, wenn sie keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verurteilungen bzw. Bestrafungen aufweist bzw. kein aufrechtes Tierhalteverbot aufweist:
Dann ist die Hundehaltung zu untersagen.
Da ein Hund spezieller Rasse immer als großer Hund gilt, muss man eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren, wenn der Hund bei der Meldung das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wichtig: Auch jene Hunde spezieller Rasse, die bereits vor 01.12.2024 angemeldet wurden, wenn sie am 01.12.2024 noch nicht 8 Jahre alt waren, müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Um mit einem Hund spezieller Rasse Gassi gehen zu dürfen, muss man zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen auch das 16. Lebensjahr vollendet und die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben sowie verlässlich sein. Es dürfen maximal
Der Gemeinde muss der Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung vorgelegt werden, der nach dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt wurde und bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Aus ihm muss hervorgehen, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund spezieller Rasse ausgeht.
Die Gemeinde stellt bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen physisch oder in elektronischer Form vorzuweisen ist.
Wichtig: Die Befreiung gilt örtlich für das Bundesland Oberösterreich und inhaltlich nur für die „strengere“ Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten! Eine Befreiung von der allgemein für alle Hunde geltenden Leinen- oder Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten im Ortsgebiet bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht an bestimmten neuralgischen Orten und bei Bedarf sowie für eine besondere für bestimmte Orte von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht ist nicht möglich!
Das ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische tierärztliche Untersuchung.
Sie beinhaltet eine Anamnese, einen Gesundheitscheck, eine Beurteilung der psychischen Gesundheit, eine Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion und die Erstellung eines Befundes (inkl. allfälliger Therapie- oder Managementvorschläge).
Durchgeführt wird sie von Tierärztinnen oder Tierärzten mit entsprechender Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Verhaltensmedizin, Absolvent:innen des Intensivlehrgangs „Verhaltensmedizin Hund“ (VÖK), Fachtierärztinnen oder Fachtierärzten (ÖTK) und Personen mit mindestens gleichwertiger Ausbildung.
Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann.
Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:
und die Feststellung der Auffälligkeit noch nicht aufgehoben wurde.
Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum – ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit mit Bescheid festzustellen. Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin muss dann innerhalb bestimmter Fristen eine Zusatzausbildung absolvieren sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.
Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich darunter kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund bzw. ein Hund spezieller Rasse befindet.
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eines auffälligen Hundes muss verlässlich sein. (Zur Verlässlichkeit siehe die Beantwortung der Frage, wann eine Person verlässlich ist).
Um mit einem auffälligen Hund Gassi gehen zu dürfen, muss man zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen auch das 16. Lebensjahr vollendet und die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben sowie verlässlich sein.
Binnen 3 Monaten ab rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit.
Spätestens 6 Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit des Hundes hat der Halter/die Halterin einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vorzulegen. Diese Zusatzausbildung, die der Halter/die Halterin gemeinsam mit dem betroffenen Hund zu absolvieren hat, besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Dann begeht man eine Verwaltungsübertretung und es wird die Hundehaltung untersagt.
Wurde durch den Hund kein Mensch verletzt oder kein Tier wiederholt oder schwer verletzt, so kann beantragt werden, dass die Auffälligkeit des Hundes aufgehoben wird, wenn der Nachweis der Zusatzausbildung erbracht wurde und aus einem nach der rechtskräftigen Feststellung der Auffälligkeit eingeholten Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass künftig kein erhöhtes Gefahrenpotential von dem Hund ausgeht. Auch der Nachweis der Zusatzausbildung ist eine Voraussetzung für die Aufhebung der Auffälligkeit.
Hat der auffällige Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt, kann die Auffälligkeit frühestens nach einem Jahr nach der Feststellung der Auffälligkeit aufgehoben werden, wenn ein zweiter Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung vorgelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass künftig kein erhöhtes Gefahrenpotential von dem Hund ausgeht. Dieser zweite Befund darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Hat der auffällige Hund einen Menschen schwer oder tödlich verletzt, kann die Auffälligkeit niemals aufgehoben werden.
Eine Hundehalterin bzw. ein Hundehalter eines auffälligen Hundes muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde verfügen und verlässlich sein. Er muss auch physisch, psychisch und geistig in der Lage sein den Verpflichtungen nachzukommen, dafür zu sorgen, dass der Hund keine Menschen oder Tiere gefährdet oder belästigt und, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt an öffentlichen Orten oder fremden Grundstücken herumläuft. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich darunter kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund bzw. ein Hund spezieller Rasse befindet.
Dann ist die Hundehaltung zu untersagen.
Kommt es nach einer bescheidmäßig festgestellten, noch nicht aufgehobenen Auffälligkeit des Hundes zu einem Wechsel der Hundehalterin bzw. des Hundehalters oder zu einer Änderung des Hauptwohnsitzes, hat die für die Neuanmeldung zuständige Gemeinde zu prüfen, ob ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Auffälligkeit zu erlassen ist. Hat die neue Halterin bzw. der neue Halter ihren oder seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als die bisherige Halterin bzw. der bisherige Halter, hat die Gemeinde der bisherigen Halterin bzw. des bisherigen Halters die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters umgehend darüber zu informieren.
Der Halterin oder dem Halter eines auffälligen Hundes ist es untersagt, den Hund an eine neue Halterin bzw. an einen neuen Halter bzw. an ein Tierheim bzw. an eine tierfreundliche Person abzugeben, bevor sie der Gemeinde den Namen und die Adresse der neuen Halterin bzw. des neuen Halters bzw. des Tierheims bzw. der tierfreundlichen Person schriftlich bekannt gegeben hat.
Innerhalb von 2 Wochen ab Meldung des Hundes und dann jedes Jahr bis zum 31. März.
Die Höhe der Hundeabgabe wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt und ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Es gibt auch Befreiungstatbestände und Ermäßigungsgründe.
Die Gemeinde darf für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, höchstens eine Hundeabgabe in Höhe von 30,- Euro vorschreiben.
Für Diensthunde öffentlicher Wachen, sowie Hunde zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben (z.B. aktive Polizeihunde, ausgebildete Assistenzhunde (z.B. Blindenhunde), Hunde von konzessionierten Überwachungsunternehmen und Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen ist keine Hundeabgabe zu entrichten.
Ja, grundsätzlich ist die Hundeabgabe für das gesamte Jahr, in dem der Hund angemeldet wird, zu entrichten. Es liegt im Ermessen der Gemeinde per Verordnung eine Aliquotierung der Hundeabgabe vorzusehen.
Wenn für einen verstorbenen Hund im selben Jahr in einer oberösterreichischen Gemeinde bereits die Hundeabgabe entrichtet wurde, vermindert sich die Hundeabgabe für den neuen Hund um diesen Betrag.
Wenn in einer oberösterreichischen Gemeinde für denselben Hund im selben Jahr bereits die Hundeabgabe bezahlt wurde, vermindert sich der Betrag um diesen (z.B. neue Gemeinde hat höhere Hundeabgabe; dort kein Ermäßigungsgrund, da kein Wachhund mehr, etc.).
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen, ansonsten droht eine Verwaltungsstrafe.
Das Verbot der Verunreinigung öffentlicher Straßen, Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzogen, Wohnstraßen ist auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) vorgesehen.
Auch außerhalb des Ortsgebiets (Wiesen, Felder und Wald) soll der Hundekot entfernt werden – es droht Besitzstörung auf Privatgrundstücken und ist schädlich für Rinder und Rehe etc.
Hundekot stellt für Spaziergängerinnen und Spaziergänger auch keinen schönen Anblick dar!
An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen alle Hunde mit Leine oder Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf (falls es die Situation erfordert) sowie bei größeren Menschenansammlungen (z.B. Einkaufszentrum, Freizeit- und Vergnügungsparks, Veranstaltungen, Badeanlagen während der Badesaison, etc.), in Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Horten, etc.), in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Hunde mit Leine und Maulkorb geführt werden.
Für Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 Oö. HHG 2024 vorliegt, und auffällige Hunde gilt eine „strengere“ Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Diese gilt nicht in eingezäunten Freilaufflächen. Bei nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt die Maulkorbpflicht. Unter bestimmten Vorrausetzungen besteht aber für Hunde spezieller Rassen eine Befreiungsmöglichkeit von der „strengeren“ Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten; die generelle/allgemeine Leinen- oder/und Maulkorbpflicht gilt aber trotzdem für diese Hunde. Für auffällige Hunde gibt es keine Befreiungsmöglichkeit.
Man darf maximal mit zwei großen Hunden gleichzeitig Gassi gehen.
Achtung: Hunde (außer Hunde spezieller Rassen) die bereits vor 01.12.2024 gemeldet waren gelten nicht als große Hunde, solange es nicht zu einem Halterwechsel kommt. Ein Umzug derselben Halterin bzw. desselben Halters ist kein Halterwechsel.
Es gibt strengere Anforderungen für die Person, die mit solchen Hunden Gassi geht, aber auch eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der von einer Person geführten Hunde spezieller Rassen bzw. von einer Person mit einem Hund spezieller Rassen gemeinsam geführten anderen Hunde.
Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss die Person das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sein.
Da ein Hund spezieller Rassen auch als großer Hund gilt, darf man maximal mit 2 Hunden spezieller Rassen/maximal mit einem Hund spezieller Rassen und einem weiteren großen Hund/maximal mit einem Hund spezieller Rassen oder einem großen Hund und einem auffälligen Hund gleichzeitig Gassi gehen; ob weitere kleine Hunde beim Gassi gehen dabei sind, ist dabei unbeachtlich.
Für einen Hund spezieller Rassen, der das 12. Lebensmonat vollendet hat und sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 Oö. HHG 2024 vorliegt, gilt an öffentlichen Orten die Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt nicht in eingezäunten Freilaufflächen. Bei nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt die Maulkorbpflicht. Eine Befreiung von dieser „strengeren“ Leinen- und Maulkorbpflicht ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Eine Befreiung von der allgemeinen Leinen- und/oder Maulkorbpflicht ist hingegen nicht möglich. Der Befreiungsbescheid ist von Personen, die den Hund Gassi führen, mitzuführen.
Es gibt strengere Anforderungen für eine Person, die mit solchen Hunden Gassi geht, aber auch eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der auffälligen Hunde.
Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss die Person das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sein.
Man darf nur mit maximal einem auffälligen Hund und einem großen Hund bzw. einem Hund spezieller Rasse gleichzeitig Gassi gehen.
Für einen auffälligen Hund gilt an öffentlichen Orten Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt nicht in eingezäunten Freilaufflächen. Bei nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt die Maulkorbpflicht. Für auffällige Hunde gibt es keine Befreiungsmöglichkeit von der Leinen- und Maulkorbpflicht.
Die Leine muss der Größe und dem Gewicht des Hundes entsprechend fest sein und darf höchstens 1,5 m lang sein
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund nicht zubeißen oder den Maulkorb selbst vom Kopf abstreifen kann. Es muss ihm aber möglich sein das Maul zu öffnen und frei zu atmen.
Ja, auch Touristen müssen sich an die Gesetze für das Führen von Hunden halten, wenn sie sich mit ihren Hunden in Oberösterreich aufhalten.
Die allgemeine Leinen- oder Maulkorbpflicht beschränkt sich auf öffentliche Orte im Ortsgebiet. Die allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht gilt an neuralgischen Orten (öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungs-einrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen) und bei sonstigem Bedarf. Für Hunde spezieller Rassen und auffällige Hunde gilt hingegen Leinen- und Maulkorbpflicht an allen öffentlichen Orten. Das sind alle frei zugänglichen Orte, die von jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Da der Wald grundsätzlich von jedermann zu Erholungszwecken zum Spazierengehen genutzt werden kann, gilt für alle Hunde bei sonstigem Bedarf bzw. für Hunde spezieller Rassen und auffällige Hunde Leinen- und Maulkorbpflicht. Abgesehen davon ist jeder Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass weder Menschen noch Tiere durch den Hund gefährdet werden. Die Person, die den Hund führt, ist zu jeder Zeit und überall für das Verhalten des Hundes verantwortlich. Das Führen an der Leine wird generell empfohlen, da bei Hunden der Jagdtrieb durch aufgeschrecktes Wild (Rehe, Hasen, Vögel, etc.) leicht geweckt werden kann.
Zu beachten sind im Wald auch das Forstrecht und Jagdrecht. Abseits von öffentlichen Wegen und Straßen ist daher immer vorab ein Einvernehmen mit dem Grundbesitzer herzustellen, ob der Hund im Wald mitgenommen werden darf. Auch empfehlen wir eindringlich den Hundekot zu entfernen.
Der Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes kann selbst regeln, welche Personen eingelassen werden und ob Hunde erlaubt und in welchen Bereichen sie erlaubt sind.
Dürfen Hunde in Gaststätten mitgenommen werden, gilt für diese Leinen- und Maulkorbpflicht.
Bei Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet werden oder wurden, gilt in der Ausbildung, im Einsatz und bei Übungen nur dann keine Leinen- und Maulkorbpflicht, wenn dadurch die Verwirklichung des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde. Wenn sich diese Hunde jedoch „privat“ (ohne Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszweck) wo aufhalten bzw. von anderen Personen außerhalb ihres Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks geführt werden, gelten die allgemeinen Regeln über die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht auch für sie.
Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht für speziell ausgebildete oder sich in Ausbildung befindliche Assistenz- oder Therapiebegleithunde.
Nein, die Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet eine Freilauffläche für Hunde zur Verfügung zu stellen, jedoch kann der Gemeinderat durch Verordnung Regelungen für bestimmte Orte treffen. In der jeweiligen Gemeinde kann nachgefragt werden, ob Freilaufflächen im Gemeindegebiet vorhanden sind bzw. wo sich diese genau befinden. Auch kann Leinen- und/oder Maulkorbpflicht bzw. ein generelles Verbot der Mitnahme von Hunden an bestimmten Orten von der Gemeinde angeordnet werden. Dies gilt auch für Touristen bzw. Spaziergänger und jeden, der den Hund an diesen Orten führt.
Ja natürlich, kann der Hund in einer Freilauffläche auch mit einer Leine geführt werden. Es ist zu beachten, dass ein Hund auch in einer Freilauffläche so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Für Hunde spezieller Rassen – die das 12. Lebensmonat vollendet haben und keine Befreiung haben – und für auffällige Hunde gilt in nicht eingezäunten Freilaufflächen die Maulkorbpflicht.
Ja, der Hund ist auf einem Fußballplatz (größere Menschenansammlung, Veranstaltung) mit Leine und Maulkorb zu führen.
Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Das heißt, dass die Nachbarn nicht durch ein nicht mehr tolerierbares, die übliche bzw. natürliche Lautstärke und Häufigkeit weit übersteigendes Bellen in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden dürfen. In diesem Fall ist die Hundehalterin oder der Hundehalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Belästigung durch das Bellen auf ein erträgliches Maß eingeschränkt wird.
Aus rechtlicher Sicht gibt es keine sogenannte „Bellfreiheit“ für Hunde. Eine lärmbedingte ungebührliche Störung ist daher auch dann anzunehmen, wenn beispielsweise vorübergehende Passanten von dem Hund lautstark angebellt werden, denn auch in diesem Falle geht die Störung im Wesentlichen vom Bellen des Hundes aus.
Geht das Hundegebell über ein kurzes Anschlagen hinaus, sodass Nachbarn durch das anhaltende Gebell belästigt werden, könnte dies jedenfalls einen Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 3 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2024 bzw. gemäß § 3 Oö. Polizeistrafgesetz darstellen.
Stört das anhaltende Hundegebell, können Sie wegen ungebührlicher Lärmerregung die Polizei verständigen. Wir empfehlen ein Lärmprotokoll zu führen, in dem Sie die Häufigkeit des Gebelles dokumentieren, und eine Anzeige nach dem Oö. Polizeistrafgesetz – allenfalls auch unter Angabe von Zeugen – bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion einzubringen.
Zuständig für die Einleitung und Führung des Verwaltungsstrafverfahrens ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (entweder die Bezirkshauptmannschaft oder eine Stadt mit eigenem Statut, also Linz, Wels und Steyr).
Empfehlenswert ist es, dass Sie dazu die Feststellungen, Ort, Datum und Uhrzeit, genau dokumentieren. Eventuell nehmen Sie bitte zur Abklärung wichtiger Details vorher telefonischen Kontakt mit der Strafbehörde auf. Sehr hilfreich für ein Verwaltungs-strafverfahren ist eine genaue Beschreibung des jeweiligen Hundes, bestenfalls die Kontaktdaten der Hundehalterin oder des Hundehalters.
Die Gemeinde ist hingegen für die Vollziehung des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 zuständig und hat mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, falls ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Ausmaß hinaus belästigt werden.
In diesem Fall empfehlen wir auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gemeinde.
Aus zivilrechtlicher Sicht wird Hundegebell als Immission qualifiziert. § 364 Abs. 2 ABGB regelt für Nachbarn, wann Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht geduldet werden müssen, das wäre dann der Fall, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung Ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Dies kann auf dem Zivilrechtswege geltend gemacht werden.
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