Meine Pflichten als Hundehalter:in nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 Folgen von Pflichtverletzungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024
Die Anschaffung eines Hundes ist eine weitreichende Entscheidung und muss gut überlegt werden. Als Hundehalter:in übernimmt man nicht nur die Verantwortung für das Tier sondern trägt auch die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten. Kommt man den gesetzlichen Regelungen nicht nach, drohen empfindliche Strafen.
In Oberösterreich gibt es klare gesetzliche Bestimmungen für die Hundehaltung. Verstöße gegen diese Regeln können mit Geldstrafen von bis zu 7.000 Euro geahndet werden. Hier sind die wichtigsten Vorschriften zusammengefasst. Diese Regelungen sorgen für die Sicherheit von Menschen und Tieren und müssen von allen Hundehalterinnen und Hundehaltern in Oberösterreich beachtet werden.
Hundehalter:innen sind verpflichtet, bei der Anmeldung eines Hundes einen Nachweis über die absoliverte Sachkunde-Ausbildung und eine Haftpflichtversicherung für den Hund vorzulegen.
Wird die Hundehaltung beendet (auch bei Tod des Hundes), müssen Hundehalter:innen dies binnen einer Woche der Gemeinde melden.
Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sein, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ausnahmen gelten für das Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde ausgebildet werden oder wurden.
Hundehalter:innen sind verpflichtet, bei der Anmeldung eines Hundes einen Nachweis über die absoliverte Sachkunde-Ausbildung und eine Haftpflichtversicherung für den Hund vorzulegen.
Wird die Hundehaltung beendet (auch bei Tod des Hundes), müssen Hundehalter:innen dies binnen einer Woche der Gemeinde melden.
Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sein, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ausnahmen gelten für das Halten von Hunden, die als Assistenzhunde bzw. Therapiebegleithunde ausgebildet werden oder wurden.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies in der Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen zu melden.
Hundehalter:innen müssen eine Bestätigung über die (positive oder negative) Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde vorlegen. Details hierzu finden Sie hier.
Wird die Auffälligkeit eines Hundes durch die Gemeinde mit Bescheid festgestellt, müssen die betroffenen Hundehalter:innen binnen drei Monaten eine verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorlegen und binnen sechs Monaten eine Zusatzausbildung mit dem Hund absolvieren.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies in der Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen zu melden.
Hundehalter:innen müssen eine Bestätigung über die (positive oder negative) Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde vorlegen. Details hierzu finden Sie hier.
Wird die Auffälligkeit eines Hundes durch die Gemeinde mit Bescheid festgestellt, müssen die betroffenen Hundehalter:innen binnen drei Monaten eine verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorlegen und binnen sechs Monaten eine Zusatzausbildung mit dem Hund absolvieren.
Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe solcher Hunde ist verboten.
Hunde spezieller Rassen müssen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Ausnahmen gelten bei Vorhandensien eines Befreiungsbescheids und in eingezäunten Freilaufflächen. In nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt die Maulkorbpflicht.
Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. In nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie die Abgabe solcher Hunde ist verboten.
Hunde spezieller Rassen müssen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Ausnahmen gelten bei Vorhandensien eines Befreiungsbescheids und in eingezäunten Freilaufflächen. In nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt die Maulkorbpflicht.
Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. In nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
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