Meine Pflichten als Hundehalter:in nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 Allgemeine Pflichten für Hundhalter:innen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024
Wer in Oberösterreich einen Hund halten will, muss einige allgemeingültige Anforderungen erfüllen, die für jede:n Hundehalter:in gelten.
Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Hundehalter:innen müssen vor Anschaffung des Hundes die nötige Sachkunde-Ausbildung vorweisen können.
Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.
Zur Anmeldung bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde muss eine Registrierungsbestätigung für den anzumeldenden Hund aus der Heimtierdatenbank des Bundes vorgelegt werden.
Es ist Hundehalter:innen verboten, ihre Hunde zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität abzurichten oder zu züchten. Auch die Abgabe solcher Tiere ist verboten.
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen.
Hundehalter:innen haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit (z.B. Polizeihund), der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenz- und Therapiehunde ausgebildet sind.
Als Hundehalter:in gilt eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie und bei wem der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Diese Person ist in der Regel Eigentümerin des Hundes, hat diesen bei der Gemeinde anzumelden und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Oö. HHG 2024 eingehalten werden.
Hundehalter:innen müssen beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gewisse Regeln zu Leinen- und Maulkorbpflichten beachten. Zudem gelten für das Führen von großen, speziellen und auffälligen Hunden Sonderregeln, die man als Hundehalter:in wissen muss. In erster Linie dienen diese Vorschriften dafür, um den Schutz anderer zu gewährleisten und so gefährliche Situationen zu verhindern.
ACHTUNG! Örtliche Gegebenheiten beachten!
Gemeinden können weitere Orte definieren, an denen Leinen- oder Maulkorbpflicht herrschen.
Öffentlicher Ort
Ein öffentlicher Ort ist ein Ort, der für jedermann frei oder unter gleichen Bedingungen zugänglich ist. Nach dieser gesetzlichen Definition gelten auch öffentliche Gebäude, Einkaufszentren, Gasthäuser, Geschäfte oder auch Veranstaltungsflächen als öffentliche Orte.
Ortsgebiet
Ein Ortsgebiet umfasst die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ und Siedlungsgebiete mit mind. 5 Wohnhäusern. Zum Ortsgebiet zählen auch Park- und Sportanlagen.
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bei Nichtbeachtung kann es zu Geldstrafen kommen.
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bei Nichtbeachtung kann es zu Geldstrafen kommen.
Für große Hunde, Hunde einer speziellen Rasse und auffällige Hunde gelten strengere Bestimmungen. Einerseits bei der Leinen- und Maulkorbpflicht, andererseits bei der erlaubten Anzahl der gleichzeitig geführten Hunden. Weitere Infos finden Sie hier
ACHTUNG! Gemeinden können zusätzliche Leinen- oder Maulkorbpflichten im öffentlichen Bereich anordnen. Daher muss beim Führen des Hundes auch immer auf die örtlichen Gegebenheiten geachtet werden.
Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.
Bei Anmeldung des Hundes sind folgende Daten bekanntzugeben:
Zusätzlich besteht eine Meldepflicht innerhalb einer Woche für:
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Hundeabgabe einzuheben. Davon befreit sind Diensthunde, Assistenzhunde, Hunde von Bewachungsunternehmen und Tierheimhunde.
Die Höhe der jährlichen Abgabe wird von der Gemeinde festgelegt, darf aber bei Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufs oder eines Erwerbs notwendig sind, maximal 30 Euro betragen. Abgabepflichtig sind die Hundehalter:innen – die Abgabe ist jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Es gibt Möglichkeiten zur Befreiung oder Reduzierung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Versicherung. Die Versicherungsbestätigung ist ebenfalls bereits bei Anmeldung des Tieres in der Hauptwohnsitzgemeinde vorzulegen.
Bereits bevor man seinen treuen Vierbeiner aufnimmt, muss man eine theoretische Sachkunde-Ausbildung mit Prüfung positiv absolvieren. Was das genau bedeutet, erfahren Sie unter untenstehendem Link.
In Oberösterreich gelten je nach Größe des Hundes, der Hunderasse bzw. bei auffälligen Hunden unterschiedliche Bestimmungen zu Ausbildungsverpflichtungen und zum Führen von Hunden im öffentlichen Raum.
Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empflindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen. Daher ist es für Hundehalter:innen von großer Bedeutung, über die Pflichten informiert zu sein und diese einzuhalten.
Bereits bevor man seinen treuen Vierbeiner aufnimmt, muss man eine theoretische Sachkunde-Ausbildung mit Prüfung positiv absolvieren. Was das genau bedeutet, erfahren Sie unter untenstehendem Link.
In Oberösterreich gelten je nach Größe des Hundes, der Hunderasse bzw. bei auffälligen Hunden unterschiedliche Bestimmungen zu Ausbildungsverpflichtungen und zum Führen von Hunden im öffentlichen Raum.
Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empflindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen. Daher ist es für Hundehalter:innen von großer Bedeutung, über die Pflichten informiert zu sein und diese einzuhalten.
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