Hunde, die zu der Kategorie der speziellen Rassen zählen und bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 angemeldet wurden, werden als große Hunde eingestuft.
Hat ein Hund einer speziellen Rasse am 01.12.24 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Gemeinde eine Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung bis 02.06.2025 vorzulegen.
Die geltende Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt nicht für Hunde, die am 01.12.24 bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben.
Die Verlässlichkeit, die man für die Haltung von Hunden spezieller Rassen braucht, muss nur für Hundehaltungen vorliegen, die ab 01.12.24 in Oberösterreich gemeldet werden.
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Ist unklar, ob der Hund in die Kategorie „Spezielle Hunderasse“ fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Spezielle Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
Ein Hund spezieller Rassen darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.