Meine Pflichten als Hundehalter:in nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 Pflichten bei Haltung großer Hunde, Hunde spezieller Rassen sowie von auffälligen Hunden
Alle Hundehalter:innen, die ab dem 01. Dezember 2024 einen großen Hund bei der Gemeinde neu anmelden, müssen neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit ihrem Hund absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert.
Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.
Hundehalter:innen großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Tierarztbestätigung einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.
Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Dabei kommt es auf das Alter des Hundes bei der Anmeldung an:
Nicht bestandene ATP:
Der Hund gilt als auffälliger Hund. Mehr Infos zu auffälligen Hunden finden Sie hier
Verweigerte ATP:
Ab dem Zeitpunkt der verstrichenen Vorlagefrist für die ATP gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Weiters kommt es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung.
Die Unbefangenheit wird während der gesamten Prüfung überprüft. Das heißt es wird darauf geachtet, ob der Hund ein unauffälliges Verhalten zeigt.
Hundehalter:innen müssen einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzeigen.
Dabei wird das Verhalten des Hundes beispielsweise bei Begegnungen mit Personengruppen, Radfahrer:innen, vorbeifahrenden Autos oder anderen Hunden beobachtet.
Die Unbefangenheit wird während der gesamten Prüfung überprüft. Das heißt es wird darauf geachtet, ob der Hund ein unauffälliges Verhalten zeigt.
Hundehalter:innen müssen einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzeigen.
Dabei wird das Verhalten des Hundes beispielsweise bei Begegnungen mit Personengruppen, Radfahrer:innen, vorbeifahrenden Autos oder anderen Hunden beobachtet.
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde
eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, (ab dem vollendeten
12. Lebensmonat des Hundes eingeholt und nicht älter als drei Monate) beizubringen.
Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf
Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
Halter:innen von Hunden der speziellen Rassen müssen verlässlich sein und dürfen keine der nachfolgend aufgezählten rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, aufweisen:
Die VE ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische tierärztliche Untersuchung.
Was beinhaltet die verhaltensmedizinische Evaluierung?
Tierärzte mit entsprechender Zusatzausbildung
Hinweis: Die Informationen, welche Tierärzt:innen die entsprechende Zusatzausbildung vorweisen können, liegen in Ihrer Gemeinde bzw. an den Magistraten auf.
Übergangsbestimmungen für Hunde spezieller Rassen, die vor dem 01.12.2024 angemeldet wurden.
Für Hunde spezieller Rassen, die vor Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 bereits angemeldet waren, gelten spezielle Übergangsbestimmungen. Diese finden Sie hier.
Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann. Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:
Ein Hund gilt als auffällig, wenn er ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigt, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch ohne Bescheid gesetzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Zusätzlich hat die Gemeinde die Auffälligkeit mit Bescheid festzustellen. Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter muss dann innerhalb bestimmter Fristen eine Zusatzausbildung absolvieren sowie eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.
Spätestens 6 Monate nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit des Hundes hat der:die Halter:in einen Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung vozulegen. Diese Zusatzausbildung – die der:die Halter:in gemeinsam mit dem betroffenen Hund zu absolvieren hat, besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Auffälligkeitsbescheides hat der Halter oder die Halterin des Hundes der Gemeinde einen Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes vorzulegen, damit das Gefährdungspotential durch das Tier durch eine sachverständige Person beurteilen wird. Genauere Infos finden Sie in der Rubrik spezielle Hunde.
Auffällige Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur mit Leine und Maulkorb geführt werden.
Auffällige Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind. Genaue Informationen zur Verlässlichkeit finden Sie in der Rubrik spezielle Hunde.
Ein auffälliger Hund darf zwar mit mehreren Hunden gleichzeitig geführt werden, jedoch darf sich unter diesen weiteren Tieren kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befinden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Bereits bevor man seinen treuen Vierbeiner aufnimmt, muss man eine theoretische Sachkunde-Ausbildung mit Prüfung positiv absolvieren. Was das genau bedeutet, erfahren Sie unter untenstehendem Link.
Unabhängig von Größe und Rasse des Hundes gelten für alle Hundehalter:innen in Oberösterreich gesetzliche Rahmenbedingungen, die eingehalten werden müssen.
Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empflindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen. Daher ist es für Hundehalter:innen von großer Bedeutung, über die Pflichten informiert zu sein und diese einzuhalten.
Bereits bevor man seinen treuen Vierbeiner aufnimmt, muss man eine theoretische Sachkunde-Ausbildung mit Prüfung positiv absolvieren. Was das genau bedeutet, erfahren Sie unter untenstehendem Link.
Unabhängig von Größe und Rasse des Hundes gelten für alle Hundehalter:innen in Oberösterreich gesetzliche Rahmenbedingungen, die eingehalten werden müssen.
Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empflindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen. Daher ist es für Hundehalter:innen von großer Bedeutung, über die Pflichten informiert zu sein und diese einzuhalten.
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen in OÖ gilt ein Hund als „groß“, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.