Allgemeine Pflichten für
Hundhalter:innen

Anforderungen an die Haltung von Hunden in Oberösterreich

Wer in Oberösterreich einen Hund halten will, muss einige allgemeingültige Anforderungen erfüllen, die für jede:n Hundehalter:in gelten.

1

Mindestalter 16+

Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2

Sachkunde-Ausbildung

Hundehalter:innen müssen vor Anschaffung des Hundes die nötige Sachkunde-Ausbildung vorweisen können.

3

Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde

Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.

4

Registrierungs­bestätigung aus der Heimtier­datenbank

Zur Anmeldung bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde muss eine Registrierungsbestätigung für den anzumeldenden Hund aus der Heimtierdatenbank des Bundes vorgelegt werden.

5

Keine Aggressivität fördern

Es ist Hundehalter:innen verboten, ihre Hunde zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität abzurichten oder zu züchten. Auch die Abgabe solcher Tiere ist verboten.

6

Haftpflichtversicherung

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen.

7

Aufsichtspflicht

Hundehalter:innen haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit (z.B. Polizeihund), der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenz- und Therapiehunde ausgebildet sind.

Wer gilt gesetzlich als Hundehalter:in?

Als Hundehalter:in gilt eine natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie und bei wem der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Diese Person ist in der Regel Eigentümerin des Hundes, hat diesen bei der Gemeinde anzumelden und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Oö. HHG 2024 eingehalten werden.

Führen von Hunden an öffentlichen Orten

Hundehalter:innen müssen beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gewisse Regeln zu Leinen- und Maulkorbpflichten beachten. Zudem gelten für das Führen von großen, speziellen und auffälligen Hunden Sonderregeln, die man als Hundehalter:in wissen muss. In erster Linie dienen diese Vorschriften dafür, um den Schutz anderer zu gewährleisten und so gefährliche Situationen zu verhindern.

ACHTUNG! Örtliche Gegebenheiten beachten!
Gemeinden können weitere Orte definieren, an denen Leinen- oder Maulkorbpflicht herrschen.

Öffentlicher Ort
Ein öffentlicher Ort ist ein Ort, der für jedermann frei oder unter gleichen Bedingungen zugänglich ist. Nach dieser gesetzlichen Definition gelten auch öffentliche Gebäude, Einkaufszentren, Gasthäuser, Geschäfte oder auch Veranstaltungsflächen als öffentliche Orte.

Ortsgebiet
Ein Ortsgebiet umfasst die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ und Siedlungsgebiete mit mind. 5 Wohnhäusern. Zum Ortsgebiet zählen auch Park- und Sportanlagen.

Was gibt es zu beachten?

Leinen- oder Maulkorbpflicht

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Wo herrscht Leinen- und Maulkorbpflicht?

In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Entsorgung von Exkrementen

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bei Nichtbeachtung kann es zu Geldstrafen kommen.

Besondere Regeln für das Führen großer, spezieller und auffälliger Hunde

Für große Hunde, Hunde einer speziellen Rasse und auffällige Hunde gelten strengere Bestimmungen. Einerseits bei der Leinen- und Maulkorbpflicht, andererseits bei der erlaubten Anzahl der gleichzeitig geführten Hunden. Weitere Infos finden Sie hier

ACHTUNG! Gemeinden können zusätzliche Leinen- oder Maulkorbpflichten im öffentlichen Bereich anordnen. Daher muss beim Führen des Hundes auch immer auf die örtlichen Gegebenheiten geachtet werden.

Anmeldung eines Hundes bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde

Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.

Informationspflichten gegenüber der Hauptwohnsitz-Gemeinde

Bei Anmeldung des Hundes sind folgende Daten bekanntzugeben:

  • Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Hundehalters bzw. der Hundehalterin
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
 

Zusätzlich besteht eine Meldepflicht innerhalb einer Woche für:

  • die Beendigung des Haltens eines Hundes
  • der Wegzug aus der Hauptwohnsitz-Gemeinde
  • Bekanntgabe von neuen Hundehalter:innen

Bestätigungen/Nachweise bei Anmeldung des Hundes

  • der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht
  • die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank des Bundes – Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen
  • Informationspflicht gegenüber der Gemeinde

Hundeabgabe

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Hundeabgabe einzuheben. Davon befreit sind Diensthunde, Assistenzhunde, Hunde von Bewachungsunternehmen und Tierheimhunde.

Die Höhe der jährlichen Abgabe wird von der Gemeinde festgelegt, darf aber bei Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufs oder eines Erwerbs notwendig sind, maximal 30 Euro betragen. Abgabepflichtig sind die Hundehalter:innen – die Abgabe ist jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Es gibt Möglichkeiten zur Befreiung oder Reduzierung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Haftpflichtversicherung

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Versicherung. Die Versicherungsbestätigung ist ebenfalls bereits bei Anmeldung des Tieres in der Hauptwohnsitzgemeinde vorzulegen.

Verpflichtende Sachkunde-Ausbildung vor Anschaffung

Bereits bevor man seinen treuen Vierbeiner aufnimmt, muss man eine theoretische Sachkunde-Ausbildung mit Prüfung positiv absolvieren. Was das genau bedeutet, erfahren Sie unter untenstehendem Link.

Großer Hund, spezieller Hund oder auffälliger Hund?

In Oberösterreich gelten je nach Größe des Hundes, der Hunderasse bzw. bei auffälligen Hunden unterschiedliche Bestimmungen zu Ausbildungsverpflichtungen und zum Führen von Hunden im öffentlichen Raum.

Folgen von Pflicht­verletzungen

Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empflindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen. Daher ist es für Hundehalter:innen von großer Bedeutung, über die Pflichten informiert zu sein und diese einzuhalten.

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